Die männliche Schreibweise dient der besseren Lesbarkeit und schliesst die weibliche Form mit ein.
I. Name und Sitz
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Reitverein Farnsburg besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich jeweils am Wohnort des Präsidenten.
II. Zweck des Vereins
Art. 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt: * Förderung des Pferdesportes * Ausbildung von Pferd und Reiter * Pflege der Kameradschaft
Art. 3 Ziel
Das Ziel wird erreicht durch: * Ausbildungskurse * Zweckdienliche Anlässe * Schaffen der nötigen Infrastruktur
III. Zugehörigkeit
Art. 4 Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Pferdesportverband Nordwest (PNW).
IV. Mitgliedschaft
Art. 5 Mitgliederkategorien
Der Verein besteht aus: * Probejahrmitgliedern * Juniorenmitgliedern * Aktivmitgliedern * Passivmitgliedern * Freimitgliedern * Ehrenmitgliedern
Art. 6 Probejahrmitglieder
Junioren- und Aktivmitglieder absolvieren ein Probejahr bevor Sie in den Verein aufgenommen werden. Probejahrmitglieder bezahlen den Mitgliederbeitrag haben aber kein Stimmrecht. Probejahrmitglieder im Alter bis 18. Jahre benötigen für das Aufnahmegesuch und die Aufnahme in den Verein zusätzlich das Einverständnis der Eltern. Bis zum 1. Mai eingereichte Aufnahmegesuche für das Probejahr werden an der nächsten ordentlichen Generalversammlung behandelt. Später eingereichte Aufnahmegesuche an der übernächsten ordentlichen Generalversammlung. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Das Probejahr kann durch den Vorstand verlängert werden. Von Probejahr-mitgliedern wird erwartet, das sie aktiv an den Tätigkeiten des Vereins teilnehmen.
Art. 7 Juniorenmitglieder
Juniorenmitglieder werden nach erfolgreich absolviertem Probejahr Personen im Alter bis 18 Jahre. Der Übertritt vom Juniorenmitglied zum Aktivmitglied erfolgt automatisch. Vom Juniorenmitglied wird erwartet das es aktiv an den Tätigkeiten des Vereins teilnimmt.
Art. 8 Aktivmitglieder
Aktivmitglieder werden nach erfolgreich absolviertem Probejahr Personen im Alter ab 18 Jahren (vollendetes 18. Altersjahr im Vereinsjahr vor der GV). Vom Aktivmitglied wird erwartet das es aktiv an den Tätigkeiten des Vereins teilnimmt.
Art. 9 Passivmitglieder
Als Passivmitglied kann jedermann aufgenommen werden, der den Vereinszweck fördern will. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand
Art. 10 Freimitglieder
Freimitglied wird, wer dem Verein 25 Jahre aktiv angehört hat. Vorstandsjahre zählen als Aktivjahre doppelt. Freimitglieder bezahlen nur den Unkostenbeitrag.
Art. 11 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied können Personen werden, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind aber von jeder Beitragspflicht befreit.
Art. 12 Beginn und Ende
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand und erlischt: * durch Austritt * durch Ausschluss (auf Antrag des Vorstandes an die GV) * bei Verstoss in grober Weise gegen die Ziele des Vereins (nach einmaliger Verwarnung) * bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages (nach 2 maliger Mahnung)
V. Organisation
Art. 13 Organe
Die Organe des Vereins sind: * Generalversammlung/Vereinsversammlung * Vorstand * Rechnungsrevisoren * Sonderkommissionen
Art 14 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Die Einladung dazu hat spätestens 14 Tage vor der Durchführung unter Mitteilung der Traktanden, des Tätigkeitsprogrammes und des Protokolls der letzten GV zu erfolgen.
Art. 15 Vereinsversammlung
Die Einladung dazu hat spätestens 14 Tage vor Durchführung unter Mitteilung der Traktanden zu erfolgen.
Art. 16 Geschäfte der Generalversammlung
Die Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte: * Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung * Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten * Genehmigung der Jahresrechnung * Genehmigung des Budgets * Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge * Festlegung der Finanzkompetenz * Wahlen * Schriftliche Anträge * Tätigkeitsprogramm * Ehrungen * Statutenänderungen * Ausschluss von Mitgliedern * Auflösung des Vereins * Verschiedenes
Art. 17 Beschlüsse
Beschlüsse werden durch offene Abstimmung gefasst, sofern nicht die Mehrheit der Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Alle Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Abstimmungen der Vorsitzende durch Stichentscheid, und bei Wahlen das Los.
Art. 18 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: * Präsident * Vizepräsident * Kassier * Aktuar * Beisitzer
Nach Ablauf der Amtsdauer von 2 Jahren ist Vorstand wieder neu zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Der Präsident und die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 19 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er besorgt die laufenden Geschäfte, bereitet die GV vor und vollzieht deren Beschlüsse. Die Finanzkompetenz wir durch die Generalversammlung geregelt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Neumitgliedern. Der Vorstand hat die Pflicht, die finanziellen Mittel des Vereins zweckmässig anzulegen.
Art. 20 Unterschrift
Die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins führt der Präsident zusammen mit dem Kassier oder dem Aktuar.
Art. 21 Rechnungswesen
Der Kassier führt das Rechnungswesen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Art. 22 Kontrollstelle
Die Generalversammlung wählt jedes Jahr zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzmitglied (1. Revisor, 2. Revisor, Ersatz), wobei in der Regel der bisherige 1. Revisor ausscheidet und die übrigen nachrücken. Über die Prüfung der Jahresrechnung ist der Generalversammlung ein schriftlicher Bericht vorzulegen.
Art. 23 Sitzungen
Der Vorstand tagt, so oft es die Geschäfte erfordern. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Im übrigen gilt für die Beschlussfassung Artikel 17.
VI. Finanzen
Art. 24 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: * Mitgliederbeiträgen * Erträgen aus Veranstaltungen * Anderen Einkünften
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 Übergang Freimitgliedschaft
Die Aktivjahre als Probejahr-, Junioren- und Aktivmitglied der Sektion Farnsburg des RcbB werden für die Freimitgliedschaft im Reitverein Farnsburg angerechnet.
Art. 26 Versicherung
Der Abschluss einer persönlichen Unfall- und Haftpflichtversicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes. Der Verein versichert sein Inventar gegen Feuerschäden. Er schliesst eine Vereinshaftpflichtversicherung gegen Forderungen Dritter ab.
Art. 27 Vereinsjahr
Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr
Art. 28 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 29 Vermögen
Das Vereinsvermögen darf weder verteilt noch zweckentfremdet werden. Über die Verwaltung bzw. Verwendung entscheidet die Generalversammlung.
Art. 30 Genehmigung und Inkrafttreten der Statuten
Die Statuten treten mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 21. Januar 2000 in Kraft.